Lageplan
Tennis-Club     Grün-Rot Kelheim eV  1949 Vereinssatzung    §1 	Name, Sitz, Geschäftsjahr   1. Der Verein führt den Namen  „ Tennisclub Grün-Rot „ Kelheim e.V.“.   2. Der Verein hat seinen Sitz in Kelheim und ist in das Vereinsregister des    Amtsgerichtes Kelheim eingetragen.           3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  §2    Zweck des Vereins		  1.	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige          Zwecke im Sinne des Abschn. steuerbegünstigte Zwecke der AO.  2.	Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie         eigenwirtschaftliche Zwecke.            		    a.	Einführung seiner Mitglieder in die sportliche Ausübung des          Tennisspiels.    b.	Unterstützung bei der Ausübung des wettkampfmäßigen Tennissports.    c.	Beschaffung und Bereitstellung der für die Durchführung des         Tennisportes erforderlichen Anlage und Gerätschaften.    d.	Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.  3. 	Das Leitbild des Vereins, bestehend aus 3.1 dem Leitmotiv, 3.2 der         Ausrichtung und 3.3 der Mission.  3.1  Leitmotiv:        Spaß und Freude am Tennissport im Verein  3.4	Ausrichtung:         Wir sind der kompetente Tennisverein für unsere Mitglieder im Breiten-          und Familiensport; wir bieten attraktive Trainings- und         Spielmöglichkeiten für Freizeit- und Turnierspieler durch innovative,         qualitativ hochwertige Vereinskonzepte, die Sportlichkeit fördern und        ausdrücken.         Darüber hinaus überzeugen wir durch regelmäßige Vereinsaktivitäten       und führen das Vereinsleben übergreifend in allen Generationen       durch.  3.5	Mission:       -	Mit modernen Lernkonzepten und professionellen Trainern die       Sportlichkeit fördern, haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene ein       Leben lang Spaß am Tennis.    -	Die ganze Familie spielt Tennis, entweder mit Spaß und Freude oder       auch im Wettkampf.    -	Generationen verbinden und gesellschaftlich sowie sportlich         voneinander lernen. 	 4.	Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des       bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kelheim,        die  es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu       verwendenden hat.  §3    Verbandszugehörigkeit                     1.	Der Verein ist Mitgliedes Bayerischen Landessportverbandes und des       Bayerischen Tennisverbandes.    §4    Erwerb der Mitgliedschaft 1.	Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden . 2.	Der Verein besteht aus:    a)	Ehrenmitgliedern    b)	Ausübenden Mitgliedern (aktiv)    c)	Unterstützenden Mitgliedern (passiv)    d)	Jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.  3.	Die Aufnahme ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung       Vereinssatzungen zu beantragen. Minderjährige bedürfen der                       Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4.	Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines       Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung.  5.	Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die       Mitgliederversammlung ernannt.   §5    Beendigung der Mitgliedschaft  	 1.	Die Mitgliedschaft endet:    a)	Durch Tod,    b)	Durch Austritt aus dem Verein,    c)	Durch Streichung aus der Mitgliederliste,		    d)	Durch Ausschluss aus dem Verein.  		 2.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und     muss bis spätestens 31.Dezember jeden Jahres schriftlich dem      Vorstand angezeigt werden. 		      3.  Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt unter Anwendung des § 6     Ziffer 5.					 	 4.	Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des       Vorstandes erfolgen:    a) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder durch Beschlüsse       und  Weisungen der Vereinsorgane,    b)	bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.  5.	Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen       Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen       einem Monat die Berufung an den Beirat zu, der seinerseits und nach        Anhörung des Betroffenen eine endgültige Entscheidung zusammen       mit dem Vorstand mit 2/3 Mehrheit herbeiführt.   § 6   Mitgliedsbeiträge  1.	Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen,       dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und in       der  festgesetzten Höhe gilt, bis die Mitgliedsversammlung eine       Änderung  beschließt.  2.	Der Beitrag ist zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig und wird       im Bankeneinzugsverfahren erhoben. Wenn das Mitglied dem       Bankeinzug nicht zustimmt, ist es verpflichtet den Jahresbeitrag        spätestens am 31. Januar auf ein Bankkonto des Vereins       einzubezahlen.   3.	Wenn es die finanzielle Situation erfordert, kann ein Sonderbeitrag        erhoben werden, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt       wird.  4.	Der Vorstand hat das Recht den Beitrag im Beitrittsjahr zu ermäßigen.  5.	Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres         hinaus trotz Mahnung nicht entrichtet haben, können vom Vorstand        aus der Mitgliederliste gestrichen werden.   	§ 7   Vereinsorgane       Organe des Vereins sind    a)	der Vorstand,    b)	 die Vorstandschaft,    c)	der erweiterte Vorstandschaft,    d)	die Mitgliederversammlung,    e)	die Kassenprüfer,    f)	der Beirat.   § 8   Vorstandschaft  1.	Die Vorstandschaft besteht aus:    a)	dem 1. Vorsitzenden,    b)	dem 2. Vorsitzenden,    c)	dem Schatzmeister,    d)	dem Sportwart    e)	dem Schriftführer. 		 2.   Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:    a)	der Vorstandschaft,    b)	dem Vergnügungswart,    c)	dem Pressewart,    d)	dem Anlagenwart,    e)	dem Jugendwart,    f)	dem Breitensport- und Marketingwart 		 3.   Die Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft wird von der       Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt      jedoch bis zu Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.   §  9      Der Vorstand im Sinne des Gesetzes 		 1.	Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und der 2. Vorsitzende,         jeder mit Alleinvertretungsbefugnis.  2.	Der Vorstand hat die Erreichung und Förderung der Ziele des Vereins       zu überwachen. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und       verwaltet das Vereinsvermögen. Beschlüsse der Vorstandschaft       werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse       ist Protokoll zu führen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme      des Vorsitzenden.  3.	Dem Vorstand obliegt ferner die Aufstellung eines Haushaltsplanes für       jedes Geschäftsjahr, die Beschlussfassung über die Aufnahme,       Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, der Abschluss und die       Kündigung von Arbeitsverträgen.  4.	Dem ersten und zweiten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und       Leitung aller Versammlungen und Sitzungen, sowie die Durchführung       der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.  5.	Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-       versammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für       Vorstandsmitglieder beschließen.   § 10   Ordentliche Mitgliederversammlung  1.	Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst bis       zum 30.04 statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden einberufen und zwar       mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der       Tagesordnung,  die von der Vorstandschaft festgelegt wird. Die       Einladung zur  ordentlichen Mitgliederversammlung mit Angabe der       Tagesordnung  kann auch über die örtliche Presse, die amtsblatt-       berechtigt ist, in Form  einer Anzeige erfolgen.  2.	Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet         haben.  3.	Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandschaft        und  der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung        des  Vorstandes. Sie wählt zwei Kassenprüfer und entscheidet über        den vom  Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.  4.	Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher        Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾        der   erschienen Mitglieder erforderlich. Die Wahl der        Vorstandmitglieder   erfolgt durch Handaufheben; bei mehreren       Wahlvorschlägen ist  schriftliche Wahl durchzuführen. Bei den Wahlen       genügt einfache Stimmenmehrheit.       Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll       zu führen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.  5.   Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens drei      Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht in dieser Form     eingebrachte  Anträge kommen nur dann zur Beratung und        Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt       und wenn es sich um interne Vereinsangelegenheiten handeln, nicht bei     Satzungsänderungen und Neuwahlen.  § 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der   Vorstand es für erforderlich hält und die Einberufung von mindestens 1/10     sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder, § 4 Abs.2a), b), c), unter Angabe   der Gründe schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche   Mitglieder-versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche  Mitgliederversammlung.  § 12  Der Beirat  Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern, die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat berät die Vorstandschaft.  Im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern hat der Beirat mitbestimmende  Funktion.   §  13  Auflösung der Vereins  Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer 60 v. H. Stimmenmehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins.   §  14    Schlussbestimmungen  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinssatzung sich als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglichst so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte, sinnvolle Zweck erreicht wird.                                         Fassung   November 2014
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