Tennis-Club
Grün-Rot Kelheim eV
1949
Vereinssatzung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Tennisclub Grün-Rot „ Kelheim e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kelheim und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Kelheim eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschn. steuerbegünstigte Zwecke der AO.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
a.
Einführung seiner Mitglieder in die sportliche Ausübung des
Tennisspiels.
b.
Unterstützung bei der Ausübung des wettkampfmäßigen Tennissports.
c.
Beschaffung und Bereitstellung der für die Durchführung des
Tennisportes erforderlichen Anlage und Gerätschaften.
d.
Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
3.
Das Leitbild des Vereins, bestehend aus 3.1 dem Leitmotiv, 3.2 der
Ausrichtung und 3.3 der Mission.
3.1 Leitmotiv:
Spaß und Freude am Tennissport im Verein
3.4
Ausrichtung:
Wir sind der kompetente Tennisverein für unsere Mitglieder im Breiten-
und Familiensport; wir bieten attraktive Trainings- und
Spielmöglichkeiten für Freizeit- und Turnierspieler durch innovative,
qualitativ hochwertige Vereinskonzepte, die Sportlichkeit fördern und
ausdrücken.
Darüber hinaus überzeugen wir durch regelmäßige Vereinsaktivitäten
und führen das Vereinsleben übergreifend in allen Generationen
durch.
3.5
Mission:
-
Mit modernen Lernkonzepten und professionellen Trainern die
Sportlichkeit fördern, haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene ein
Leben lang Spaß am Tennis.
-
Die ganze Familie spielt Tennis, entweder mit Spaß und Freude oder
auch im Wettkampf.
-
Generationen verbinden und gesellschaftlich sowie sportlich
voneinander lernen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kelheim,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwendenden hat.
§3 Verbandszugehörigkeit
1.
Der Verein ist Mitgliedes Bayerischen Landessportverbandes und des
Bayerischen Tennisverbandes.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden
.
2.
Der Verein besteht aus:
a)
Ehrenmitgliedern
b)
Ausübenden Mitgliedern (aktiv)
c)
Unterstützenden Mitgliedern (passiv)
d)
Jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
3.
Die Aufnahme ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung
Vereinssatzungen zu beantragen. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung.
5.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
Durch Tod,
b)
Durch Austritt aus dem Verein,
c)
Durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d)
Durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und
muss bis spätestens 31.Dezember jeden Jahres schriftlich dem
Vorstand angezeigt werden.
3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt unter Anwendung des § 6
Ziffer 5.
4.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des
Vorstandes erfolgen:
a) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder durch Beschlüsse
und Weisungen der Vereinsorgane,
b)
bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.
5.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen
einem Monat die Berufung an den Beirat zu, der seinerseits und nach
Anhörung des Betroffenen eine endgültige Entscheidung zusammen
mit dem Vorstand mit 2/3 Mehrheit herbeiführt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und in
der festgesetzten Höhe gilt, bis die Mitgliedsversammlung eine
Änderung beschließt.
2.
Der Beitrag ist zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig und wird
im Bankeneinzugsverfahren erhoben. Wenn das Mitglied dem
Bankeinzug nicht zustimmt, ist es verpflichtet den Jahresbeitrag
spätestens am 31. Januar auf ein Bankkonto des Vereins
einzubezahlen.
3.
Wenn es die finanzielle Situation erfordert, kann ein Sonderbeitrag
erhoben werden, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt
wird.
4.
Der Vorstand hat das Recht den Beitrag im Beitrittsjahr zu ermäßigen.
5.
Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres
hinaus trotz Mahnung nicht entrichtet haben, können vom Vorstand
aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a)
der Vorstand,
b)
die Vorstandschaft,
c)
der erweiterte Vorstandschaft,
d)
die Mitgliederversammlung,
e)
die Kassenprüfer,
f)
der Beirat.
§ 8 Vorstandschaft
1.
Die Vorstandschaft besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem 2. Vorsitzenden,
c)
dem Schatzmeister,
d)
dem Sportwart
e)
dem Schriftführer.
2. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
a)
der Vorstandschaft,
b)
dem Vergnügungswart,
c)
dem Pressewart,
d)
dem Anlagenwart,
e)
dem Jugendwart,
f)
dem Breitensport- und Marketingwart
3. Die Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt
jedoch bis zu Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.
§ 9 Der Vorstand im Sinne des Gesetzes
1.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und der 2. Vorsitzende,
jeder mit Alleinvertretungsbefugnis.
2.
Der Vorstand hat die Erreichung und Förderung der Ziele des Vereins
zu überwachen. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und
verwaltet das Vereinsvermögen. Beschlüsse der Vorstandschaft
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse
ist Protokoll zu führen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
3.
Dem Vorstand obliegt ferner die Aufstellung eines Haushaltsplanes für
jedes Geschäftsjahr, die Beschlussfassung über die Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, der Abschluss und die
Kündigung von Arbeitsverträgen.
4.
Dem ersten und zweiten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und
Leitung aller Versammlungen und Sitzungen, sowie die Durchführung
der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
5.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-
versammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst bis
zum 30.04 statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden einberufen und zwar
mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, die von der Vorstandschaft festgelegt wird. Die
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit Angabe der
Tagesordnung kann auch über die örtliche Presse, die amtsblatt-
berechtigt ist, in Form einer Anzeige erfolgen.
2.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
3.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandschaft
und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung
des Vorstandes. Sie wählt zwei Kassenprüfer und entscheidet über
den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.
4.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾
der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Wahl der
Vorstandmitglieder erfolgt durch Handaufheben; bei mehreren
Wahlvorschlägen ist schriftliche Wahl durchzuführen. Bei den Wahlen
genügt einfache Stimmenmehrheit.
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll
zu führen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.
5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens drei
Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht in dieser Form
eingebrachte Anträge kommen nur dann zur Beratung und
Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt
und wenn es sich um interne Vereinsangelegenheiten handeln, nicht bei
Satzungsänderungen und Neuwahlen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der
Vorstand es für erforderlich hält und die Einberufung von mindestens 1/10
sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder, § 4 Abs.2a), b), c), unter Angabe
der Gründe schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Mitglieder-
versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern, die alle zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat berät die
Vorstandschaft. Im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern hat der Beirat
mitbestimmende Funktion.
§ 13 Auflösung der Vereins
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur in der
Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer 60 v. H.
Stimmenmehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinssatzung sich als ungültig
erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht
berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung möglichst so zu ergänzen, dass der
mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte, sinnvolle Zweck erreicht
wird.
Fassung November 2014